Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 29
§ 29 – Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
§ 163 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.
Kurz erklärt
- § 163 der Abgabenordnung regelt Billigkeitsmaßnahmen.
- Diese Regelung gilt auch für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2016 getroffen wurden.
- Betroffene Besteuerungszeiträume oder -zeitpunkte können vor dem 1. Januar 2017 liegen.
- Die Anwendung der Regelung bleibt auch rückwirkend relevant.
- Es handelt sich um eine Ausnahme für die zeitliche Gültigkeit der Billigkeitsmaßnahmen.